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BB 2023, 833
 
BGH: Bestimmung der Angemessenheit der Abfindung der außenstehenden Aktionäre i. S. d. § 305 AktG anhand des Börsenwerts der Gesellschaft

a) Die Angemessenheit der Abfindung der außenstehenden Aktionäre im Sinne des § 305 AktG834 kann anhand des Börsenwerts der Gesellschaft bestimmt werden. Im Fall der Abfindung in Aktien nach § 305 Abs. 3 Satz 1 AktG kann dazu die Wertrelation zwischen den beteiligten Gesellschaften anhand ihrer Börsenkurse ermittelt werden.

BB 2023, 833-834

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