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BB 2021, 2509
Graewe 
BB-Kommentar zu BGH, Urteil vom 15.04.2021, III ZR 139/20

Die Vertretungsmacht des Vorstands einer Stiftung ist gem. § 26 Abs. 1 S. 2 i.V. m. § 86 S. 1 BGB umfassend. Sie kann allerdings nach § 26 Abs. 1 S. 3 i.V. m. § 86 S. 1 BGB durch die Satzung beschränkt werden. In der Praxis stellt sich damit die umstrittene Frage nach einer impliziten Vertretungsbeschränkung durch den Verbandszweck bei Stiftungen (und Vereinen).

Graewe, BB 2021, 2509

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