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BB 2023, 1459
 
BAG: Gewerkschaftlicher Unterlassungsanspruch – tarifpluraler Betrieb – Regelungssperre – Tarifvorbehalt

Eine Gewerkschaft kann vom Arbeitgeber nach § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 9 Abs. 3 GG die Unterlassung der Durchführung tarifwidriger Betriebsvereinbarungen verlangen. Der Anspruch entfällt, wenn die Tarifgebundenheit der Arbeitgeberin an die Tarifverträge infolge deren Ablösung endet. Das ist vom Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen (Rn. 30 ff.).

BB 2023, 1459

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