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BB 2016, 2804
 
BAG: Beschäftigungsverbot gemäß § 4 MuSchG nach Urlaubsfestlegung und Erfüllung des Urlaubsanspruchs

Besteht für die schwangere Arbeitnehmerin infolge eines generellen tätigkeitsbezogenen Beschäftigungsverbots nach § 4 MuSchG und der Nichtzuweisung einer anderweitigen zumutbaren Tätigkeit keine Arbeitspflicht, kann auch bei vorheriger Festlegung des Urlaubszeitraums nicht der für die Erfüllung des Urlaubsanspruchs nach § 362 Abs. 1 BGB erforderliche Leistungserfolg eintreten.

BB 2016, 2804

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