BFH, Urteil vom 20.3.2017 – X R 13/15
ECLI:DE:BFH:2017:U.200317.XR13.15.0
Amtliche Leitsätze
1. Dem Gebot zeitnaher Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO) ist nicht nur dann Genüge getan, wenn das konkrete Guthaben, das auf einem projektbezogenen Bankkonto der gemeinnützigen Körperschaft durch Spendeneingänge entstanden ist, innerhalb der gesetzlichen Mittelverwendungsfrist für die gemeinnützigen Zwecke verwendet wird. Es genügt vielmehr, wenn die projektbezogenen Aufwendungen innerhalb der gesetzlichen Frist von einem anderen Bankkonto der gemeinnützigen Körperschaft bezahlt werden.
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Sächsisches FG, Urteil vom 9.3.2017 – 6 K 1201/16
LEITSÄTZE (DER REDAKTION)
1. Die Behörde hat die Voraussetzungen für die Anwendung des § 37b EStG betr. den Veranlassungszusammenhang zwischen Zuwendung und Leistungsaustausch bezüglich jedes Gastes einer Jubiläumsfeier zu ermitteln.
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FG Baden-Württemberg, Urteil vom 5.4.2017 – 4 K 1740/16
Leitsätze (der Redaktion)
Die Objektzahl und der enge zeitliche Zusammenhang sind Beweisanzeichen (Indizien), die im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Auf diese Indizien kommt es aber von vornherein nicht an, wenn sich bereits aus anderen – ganz besonderen – Umständen zweifelsfrei eine von Anfang an bestehende oder aber fehlende Veräußerungsabsicht ergibt.
Hessisches FG, Urteil vom 16.5.2017 – 4 K 2554/13
(Leitsätze der Redaktion)
1. Neben inländischen Kreditinstituten ist auch die inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Kreditinstituts zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen berechtigt, sofern dem ausländischen Kreditinstitut die Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften im Inland erteilt und Kapitalertrag für Rechnung des Schuldners der Kapitalerträge von der inländischen Zweigstelle erbracht worden ist.
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BFH, Urteil vom 10.5.2017 – II R 25/15
ECLI:DE:BFH:2017:U.100517.IIR25.15.0
Amtlicher Leitsatz
Die Besteuerung der Abfindung, die ein künftiger gesetzlicher Erbe an einen anderen Erben für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch zahlt, richtet sich nach der zwischen den Erben maßgebenden Steuerklasse (Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung). Vorerwerbe vom künftigen Erblasser sind nicht zu berücksichtigen.
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FG des Saarlandes, Urteil vom 24.5.2017 – 2 K 1082/14
Sachverhalt
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, welches für andere Unternehmen Dienstleistungen im EDV-Bereich erbringt. Hierzu bedient sie sich der Mitwirkung angestellter Mitarbeiter. Im Streitzeitraum beschäftigte die Klägerin sieben Festangestellte und zwei Aushilfskräfte. Diese wurden bei den Auftraggebern (etwa bei der Firma B in L. und der Firma D in R.) eingesetzt. ...