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Steuerrecht
24.05.2011
Steuerrecht
BMF: Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen

Das BMF hat sich im Schreiben vom 16.5.2011 – IV C 4 – S 2223/07/0005 :008 – zur Anwendung des EuGH-Urteils vom 27.1.2009 – C-318/07, Persche, EWS 2009, 89, RIW 2009, 170, wie folgt geäußert: Der EuGH hatte entschieden, dass Art. 56 EG einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach eine steuerliche Abziehbarkeit nur für Zuwendungen an im Inland ansässige Einrichtungen gegeben ist, ohne jede Möglichkeit für den Spender, nachzuweisen, dass eine Zuwendung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat die nationalen Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Vergünstigung erfüllt. Für die Feststellung, ob der ausländische Zuwendungsempfänger die Voraussetzungen des § 10b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG erfüllt, gelten die für die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG für inländische Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen maßgebenden Grundsätze entsprechend. Der ausländische Zuwendungsempfänger muss daher nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 AO).
 
Den Nachweis, dass der ausländische Zuwendungsempfänger die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfüllt, hat der inländische Spender gegenüber dem für ihn zuständigen FA durch Vorlage geeigneter Belege (insb. Satzung, Tätigkeitsbericht, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, Kassenbericht, Vermögensübersicht) mit Nachweisen über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen, Aufzeichnung über die Vereinnahmung von Zuwendungen und deren zweckgerechte Verwendung, Vorstandsprotokolle, zu erbringen (§ 90 Abs. 2 AO). Bescheinigungen über Zuwendungen von nicht im Inland steuerpflichtigen Organisationen reichen als alleiniger Nachweis nicht aus.

Volltext des Schr.: siehe Zusatzmaterial rechts

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