EuGH: Vorsteuerabzug bei einem vorübergehend privat verwendeten Investitionsgut
EuGH , Urteil vom 19.07.2012 - Aktenzeichen Rs. C-334/10 (Vorinstanz: Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) - 11.6.2010 ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und b, Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c und Art. 17 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass einem Steuerpflichtigen, der einen Teil eines zu seinem Unternehmen gehörenden Investitionsgutes vorübergehend für seinen privaten Bedarf verwendet, nach diesen Bestimmungen das Recht auf Vorsteuerabzug für Ausgaben für dauerhafte Umgestaltungen auch dann zusteht, wenn die Umgestaltungen im Hinblick auf diese vorübergehende private Verwendung durchgeführt wurden, und dass ferner dieses Abzugsrecht unabhängig davon besteht, ob dem Steuerpflichtigen beim Erwerb des Investitionsgutes, an dem die Umgestaltungen vorgenommen wurden, Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt und ob diese Mehrwertsteuer von ihm abgezogen wurde. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
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