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Steuerrecht
14.08.2009
Steuerrecht
: Verjährung des Zinsanspruchs der Steuerbehörde

BFH, Urteil vom 17.3.2009 - VII R 3/08

Vorinstanz: FG Hamburg vom 5.4.2007 - 4 K 266/03

LEITSATZ

Wird wegen einer begangenen Unregelmäßigkeit zu Unrecht gewährte Ausfuhrerstattung zurückgefordert, unterliegt der damit zusammenhängende Zinsanspruch der vierjährigen Verjährungsfrist gemäß Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 2988/95. Durch den Erlass des Rückforderungsbescheids wird die Verjährungsfrist unterbrochen.

VO Nr. 2988/95 Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2; BGB a.F. § 197; MOG § 14 Abs. 1

SACHVERHALT

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) führte 1993 mit mehreren Ausfuhrsendungen lebende Rinder unter Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattung aus. Mit Rückforderungsbescheid vom Mai 1995 forderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) die gewährten Erstattungen teilweise zurück; der Bescheid ist bestandskräftig, weil die Klägerin die hiergegen erhobene Klage zurückgenommen hat.

Mit Bescheid vom 16. September 1998 setzte das HZA Zinsen auf den zurückgeforderten Betrag gemäß § 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) fest. Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom Januar 2003) erhobene Klage, mit der die Klägerin die Verjährung der Zinsforderung geltend machte, wies das Finanzgericht (FG) ab. Das FG urteilte, dass Ansprüche auf Erstattung besonderer Vergünstigungen vom Zeitpunkt des Empfangs an zu verzinsen seien. Die Verjährung der Zinsforderung richte sich mangels spezieller Verjährungsvorschriften nach § 197 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (BGB a.F.) und betrage somit vier Jahre. Die Verjährung beginne gemäß § 201 i.V.m. § 198 BGB a.F. mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei. Im Streitfall sei der Rückzahlungsanspruch des HZA erst mit dem Erlass des Rückforderungsbescheids entstanden, weshalb die vierjährige Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Zinsanforderung vom 16. September 1998 noch nicht abgelaufen gewesen sei.

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, dass die Zinsen ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der Ausfuhrerstattung berechnet worden seien, weshalb folgerichtig davon ausgegangen werden müsse, dass auch bereits von diesem Zeitpunkt ab ein Zinsanspruch entstanden sei, und zwar unabhängig vom Erlass des Rückforderungsbescheids, mit dem lediglich ein Titel über den Rückzahlungsanspruch geschaffen werde.

Das HZA schließt sich im Wesentlichen der Rechtsauffassung des FG an.

AUS DEN GRÜNDEN

II.

Die Revision ist zurückzuweisen. Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergeben zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, jedoch stellt sich die Entscheidung im Ergebnis als richtig dar (§ 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die angefochtene Zinsanforderung vom 16. September 1998 ist rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG (in der im Zeitpunkt der Zinsanforderung gültigen Fassung) sind Ansprüche auf Erstattung besonderer Vergünstigungen --zu denen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 MOG Ausfuhrerstattungen gehören-- vom Zeitpunkt des Empfangs an mit 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Im Streitfall sind die Voraussetzungen für eine Verzinsung nach dieser Vorschrift erfüllt, weil die Klägerin die ihr 1993/1994 gewährten besonderen Vergünstigungen nach dem Rückforderungsbescheid vom Mai 1995 teilweise zu erstatten hat. Dass die mit der Zinsanforderung vom 16. September 1998 auf den Rückzahlungsbetrag festgesetzten Zinsen falsch berechnet worden sind, macht die Revision nicht geltend. Sie vertritt lediglich die Ansicht, dass die Zinsforderung verjährt sei. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Anders als das FG meint, sind auf den Streitfall nicht die Verjährungsvorschriften des BGB a.F., sondern es ist Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (VO Nr. 2988/95) des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 312/1) anzuwenden.

a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) ist die in dieser Vorschrift geregelte vierjährige Verjährungsfrist auf die Rückforderung einer Ausfuhrerstattung anwendbar, die der Ausführer infolge von Unregelmäßigkeiten zu Unrecht erlangt hat (EuGH-Urteile vom 24. Juni 2004 C-278/02 --Handlbauer--, Slg. 2004, I-6171, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2004, 306; vom 29. Januar 2009 C-278/07 bis C-280/07 --Vosding u.a.--, ZfZ 2009, 103). Wie sich aus der Einspruchsentscheidung des HZA vom Januar 2003 ergibt, sind die der Klägerin gewährten Ausfuhrerstattungen zurückgefordert worden, weil bei der Ausfuhrabfertigung unzutreffend hohe Gewichte der ausgeführten Rinder angemeldet worden sind. Hierin liegt eine Unregelmäßigkeit i.S. des Art. 1 Abs. 2 VO Nr. 2988/95, die zur Gewährung der Klägerin nicht zustehender Ausfuhrerstattung geführt hat. Vorbehaltlich einer längeren Verjährungsfrist aufgrund nationaler Vorschriften (Art. 3 Abs. 3 VO Nr. 2988/95) unterlag somit der mit Rückforderungsbescheid vom Mai 1995 festgesetzte Rückzahlungsanspruch der Verjährung gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO Nr. 2988/95. Für den damit zusammenhängenden Zinsanspruch des HZA gilt nichts anderes, weil --wie Art. 4 Abs. 2 VO Nr. 2988/95 deutlich macht-- der Zinsanspruch Teil des Rückzahlungsanspruchs ist.

Wie der EuGH mit Urteil in ZfZ 2009, 103 entschieden hat, ist die durch Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 2988/95 vorgeschriebene vierjährige Verjährungsfrist auch auf Unregelmäßigkeiten anwendbar, die --wie im Streitfall-- vor Inkrafttreten der VO Nr. 2988/95 begangen worden sind.

Nach Art. 3 Abs. 3 VO Nr. 2988/95 behalten zwar die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, eine längere Verjährungsfrist anzuwenden; jedoch trifft diese Voraussetzung auf die vom FG herangezogene Verjährungsvorschrift des § 197 BGB a.F. nicht zu, weil die dort vorgeschriebene Frist ebenfalls vier Jahre beträgt.

b) Unterliegt nach alledem die streitige Zinsforderung des HZA der vierjährigen Verjährung gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs . 1 VO Nr. 2988/95, so begann diese Frist frühestens mit der letzten Ausfuhranmeldung aus dem Jahr 1993 zu laufen, weil davon auszugehen ist, dass es sich bei den falschen Gewichtsangaben in den Ausfuhranmeldungen um wiederholte Unregelmäßigkeiten i.S. des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VO Nr. 2988/95 handelte, mit der Folge, dass die Verjährungsfrist mit dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wurde, begann.

Diese vierjährige Frist wurde allerdings gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 VO Nr. 2988/95 durch den Rückforderungsbescheid vom 17. Mai 1995 unterbrochen und begann mit diesem Tag von neuem, weil unabhängig von der Frage, ob der Klägerin evtl. bereits zuvor Ermittlungshandlungen der Zollverwaltung betreffend die begangenen Unregelmäßigkeiten zur Kenntnis gegeben worden waren, jedenfalls der Rückforderungsbescheid vom Mai 1995 als eine Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde i.S. des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 VO Nr. 2988/95 anzusehen ist.

Mit der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids vom Mai 1995 begann demnach die vierjährige Verjährungsfrist für die seinerzeit noch nicht angeforderten Zinsen als Teil des Rückzahlungsanspruchs erneut zu laufen; die Zinsanforderung vom 16. September 1998 erging somit vor Ablauf dieser Frist.

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