FG Münster: Strenge Anforderungen an elektronisches Fahrtenbuch
Das FG Münster hat durch Urteil vom 4.2.2010 - 5 K 5046/07 E, U - entschieden: Ein elektronisch geführtes Fahrtenbuch kann für Zwecke der Ermittlung der privat veranlassten Fahrten steuerlich nur dann anerkannt werden, wenn nachträgliche Veränderungen der aufgezeichneten - steuerlich relevanten - Daten ausgeschlossen sind. Im Streitfall nutzte die Klägerin ihre im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeuge auch für Privatfahrten. Die Fahrzeuge waren mit Fahrdatenspeichern ausgestattet, die für jede Fahrt automatisch Datum, Uhrzeit, Fahrdauer, Tachostand und gefahrene Kilometer aufzeichneten. Art, Ziel und Zweck der Fahrt konnten dagegen manuell eingegeben werden. Die Daten wurden zunächst im Fahrdatenspeicher festgehalten und konnten mit Hilfe einer Software ausgelesen und auf einem externen PC gespeichert werden. Nach der Datenübertragung konnten die automatisch aufgezeichneten Daten nicht mehr verändert werden, wohl aber die manuellen Eingaben hinsichtlich Art, Ziel und Zweck der Fahrt. Diese Aufzeichnungsmethode erkennt das FG Münster nicht an, da Manipulationsmöglichkeiten nicht ausgeschlossen sind. Es bestehe die Möglichkeit der jederzeitigen - nicht nachvollziehbaren - Änderung von Daten, die für die Abgrenzung der betrieblichen von den privaten Fahrten relevant seien.
(PM FG Münster vom 15.3.2010)