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Steuerrecht
15.09.2011
Steuerrecht
OFD Magdeburg: Steuerliche Behandlung von Aufsichtsratsvergütungen; Bürokräfte, Büroräume und Kfz für das Ausichtsratsmitglied

OFD Magdeburg, Verfügung vom 3.8.2011 - S 2248 - 15 - St 213, Karteikarte: § 18 EStG Fach 4 Karte 1

Größere Unternehmen stellen den Mitgliedern ihres Aufsichtsrates neben der Barvergütung mitunter Büroräume, Bürokräfte und Kfz zur Verfügung. Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob der Wert dieser Leistungen als Aufsichtsratsvergütung im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG anzusehen ist. Es wird gebeten, dazu folgende Auffassung zu vertreten:

1. Stehen die Büroräume und die Bürokräfte dem Aufsichtsratsmitglied im Gebäude des Unternehmens zur Verfügung, so kann in der Regel angenommen werden, das[s] eine steuerpflichtige Vergütung nicht vorliegt, sondern dass damit nur die technischen Voraussetzungen für die Ausübung der Aufsichtsratstätigkeit geschaffen werden.

2. Werden dagegen die Büroräume und die Bürokräfte außerhalb des Gebäudes des Unternehmens und insbesondere im Zusammenhang mit der Wohnung oder den Betriebsräumen des Aufsichtsratsmitglieds (z. B. mit den Räumen seiner Rechtsanwaltskanzlei) zur Verfügung gestellt, so liegt darin grundsätzlich eine zusätzliche Vergütung, die den Einnahmen aus der Aufsichtsratstätigkeit zuzurechnen ist. Die Prüfung der Frage, inwieweit der Vergütung Betriebsausgaben des Aufsichtsratsmitgliedes gegenüberstehen, ist bei der Veranlagung des Aufsichtsratsmitglieds vorzunehmen.

3. Steht dem Aufsichtsratsmitglied ein Kfz nur auf Abruf für Fahrten zur Verfügung, die mit seiner Aufsichtstätigkeit zusammenhängen, so wird man in der Regel hierin keine steuerpflichtige Vergütung sehen können, weil in diesem Fall nur die technischen Voraussetzungen für die Ausübung der Aufsichtsratstätigkeit geschaffen werden.

4. Steht aber dem Aufsichtsratsmitglied ein Kfz ständig zur freien Verfügung, so ist darin eine zusätzliche Vergütung anzunehmen.  

Diese Grundsätze gelten für die Versteuerung der Aufsichtsratsvergütung bei dem Aufsichtsratsmitglied. Die Umstände des Einzelfalles können jedoch eine von diesen Grundsätzen abweichende Beurteilung rechtfertigen.

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