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Steuerrecht
06.05.2010
Steuerrecht
BMF: Sanierungsklausel der Regelung zur Verlustverrechnungsbeschränkung bei Körperschaften (§ 8c KStG)

Das BMF hat durch Schreiben vom 30.4.2010 – IV C 2 – S 2745-a/08/10005/002 – mitgeteilt: Die Europäische Kommission hat mit Beschluss vom 24.2.2010 gegen die Sanierungsklausel der Regelung zur Verlustverrechnungsbeschränkung bei Körperschaften (§ 8c Abs. 1a KStG) das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV unter dem Az. C 7/2010 (ex NN 5/10) eröffnet (veröffentlicht im ABlEU vom 8.4.2010). Die Kommission hat Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Gemeinsamen Markt. Das hat folgende Auswirkungen:

Die Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG ist mit Veröffentlichung dieses Schreibens im BStBl. I bis zu einem abschließenden Beschluss der Kommission nicht mehr anzuwenden.
 
Entsprechende Bescheide können unmittelbar unter Hinweis auf den Beschluss der EU-Kommission vom 24.2.2010 begründet werden. Das gilt auch in den Fällen, in denen bereits eine verbindliche Auskunft erteilt worden ist. Die betroffenen Bescheide sind unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) zu erlassen. Die Voraussetzungen für vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 AO liegen nicht vor. Bereits unter Anwendung der Sanierungsklausel durchgeführte Veranlagungen bleiben einschließlich der entsprechenden Verlustfeststellungen bis auf Weiteres bestehen. Potenzielle Beihilfeempfänger sind darauf hinzuweisen, dass im Falle einer Negativentscheidung durch die Kommission alle rechtswidrigen Beihilfen von den Empfängern zurückgefordert werden müssten.

Alle potenziellen Beihilfeempfänger sind über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens durch Übermittlung einer Kopie des Schreibens der Kommission vom 24.2.2010 zu informieren.

Volltext des Schr.: s. Zusatzmaterial rechts

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