BFH: Regelmäßige Arbeitsstätte bei Outsourcing
BFH , Urteil vom 09.02.2012 - Aktenzeichen VI R 22/10 (Vorinstanz: FG Köln vom 18.03.2010 - Aktenzeichen 11 K 2225/09 (EFG 2010, 1027); ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: 1. In "Outsourcing-Fällen" sind Arbeitnehmer mit ihrer Ausgliederung regelmäßig auswärts tätig, vergleichbar mit bei Kunden ihres Arbeitgebers tätigen Arbeitnehmern. 2. Ein "Outsourcing-Fall" liegt regelmäßig nicht vor, wenn ein Postbeamter unter Wahrung seines beamtenrechtlichen Status vorübergehend am bisherigen Tätigkeitsort einem privatrechtlich organisierten Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG zugewiesen wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: GG Art. 143b Abs. 3; PostPersRG § 1 Abs. 1; PostPersRG § 2; PostPersRG § 4; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 5 Satz 1; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5;
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