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Steuerrecht
22.12.2011
Steuerrecht
BMF: Regelmäßige Arbeitsstätte

Das BMF hat sich im Schreiben vom 15.12.2011 - IV C 5 - S 2353/11/10010 - zur Anwendung der BFH-Urteile vom 9.6.2011 - VI R 55/10, VI R 36/10 und VI R 58/09 - geäußert. Der BFH hat darin zur regelmäßigen Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte je Arbeitsverhältnis innehaben kann (Rechtsprechungsänderung). In Fallen, in denen bisher mehrere regelmäßige Arbeitsstätten angenommen wurden, ist die Entfernungspauschale nunmehr nur für Fahrten zwischen Wohnung und einer regelmäßigen Arbeitsstätte anzusetzen; für die übrigen Fahrten können Werbungskosten nach den Grundsätzen einer Auswärtstätigkeit geltend gemacht werden. Die Grundsätze der Urteile sind dem BMF zufolge in allen offenen Fallen allgemein anzuwenden und R 9.4 Abs. 3 LStR dahingehend auszulegen, dass eine regelmäßige Arbeitsstätte vermutet wird, wenn der Arbeitnehmer auf Grund der dienstrechtlichen/arbeitsvertraglichen Festlegungen einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist oder in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers arbeitstäglich, je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag oder mindestens 20 % seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll (Prognoseentscheidung). Diese Vermutung ist widerlegbar, was entsprechend nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen ist.

Volltext des Schr.: siehe Zusatzmaterial rechts

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