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Steuerrecht
28.01.2010
Steuerrecht
BMF: Nur eingeschränkte Zulagenberechtigung betr. Riester-Rente für Ausländer

Das BMF hat durch Schreiben vom 18.12.2009 – IV C 3 – S 2222/07/10009 – klargestellt: Der Personenkreis der unmittelbar begünstigten Personen, die von einer steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung profitieren, wird ab dem 1.1.2010 vorerst eingeschränkt. Die Randziffern 9 und 10 des BMF-Schreibens vom 20.1.2009 werden deshalb von der Finanzverwaltung ab dem 1.1.2010 vorerst nicht mehr angewendet. Diese Randziffern betreffen unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen, die einer ausländischengesetzlichenRentenversicherungspflicht unterliegen oder Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften sind. Eine Zulageberechtigung von unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen, die einer der Pflichtversicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren ausländischen gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, ist nur noch für vor dem 1.1.2010 abgeschlossene Altverträge vorgesehen.
Das Bundeskabinett hat am 16.12.2009 den Gesetzentwurf zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften beschlossen. Danach ist beabsichtigt, dass Zulageberechtigung im Rahmen der steuerlichen Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge an das Bestehen einer Pflichtversicherung in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung bzw. den Bezug einer inländischen Besoldung gekoppelt werden soll. Zuvor hatte der EuGH in der Rs. C-269/07 (vgl. Entscheidungsreport Lühn unter www.betriebs-berater.de) entschieden, dass Deutschland durch die Einführung und Beibehaltung der Vorschriften zur ergänzenden Altersvorsorge gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen hatte.

Volltext des Schr.: s. Begleitmaterial rechts

(Quelle: BMF-online)

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