FG Niedersachsen: Keine Aussetzung der Vollziehung wegen evtl. Verfassungswidrigkeit des SolZ
Der 12. Senat des Niedersächsischen FG hat mit Beschluss vom 27.5.2010 – 12 V 58/10 – die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Aussetzung derVollziehung) wegen der eventuellen Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags abgelehnt. Das Gericht hat eine Interessenabwägung zwischen dem berechtigten Interesse der Antragsteller auf Aussetzung der Vollziehung und dem öffentlichen Interesse an dem Vollzug des – vom Bundesverfassungsgericht noch nicht für verfassungswidrig erklärten – Gesetzes vorgenommen. Der 12. Senat hat in seine Abwägung außerdem einbezogen, dass bislang lediglich der 7. Senat des NiedersächsischenFGvon derVerfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes ausgegangen ist (FG Niedersachsen, 25.11.2009 – 7 K 143/08). Einige andere Finanzgerichte sind dieser Rechtsauffassung entgegengetreten. Vgl. dazu BB 2010, 1182. Auch der Bundesfinanzhof vertritt eine andere Meinung. Schließlich hat der Senat berücksichtigt, dass das Bundesverfassungsgericht das Solidaritätszuschlaggesetz voraussichtlich nicht ohne Anordnung einer befristeten Fortgeltungsregelung für verfassungswidrig erklären würde. Der Senat hat die Beschwerde zum BFH zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH liegt derzeit noch nicht vor.
(PM FG Niedersachsen vom 17.6.2010)