BMF: Innergemeinschaftliches Verbringen, Vereinfachungsregelung
Das BMF hat im Schreiben vom 21.11.2012 – IV D 3 – S 7103-a/12/10002 – Abschn. 1a.2 Abs. 14 UStAE wie folgt geändert:
1. Der Einleitungssatz wird wie folgt gefasst: „2Aus Vereinfachungsgründen kann für Lieferungen, bei denen der liefernde Unternehmer den Liefergegenstand in den Bestimmungsmitgliedstaat an den Abnehmer befördert, jedoch unter folgenden Voraussetzungen ein innergemeinschaftliches Verbringen angenommen werden:“
2. Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4. 1Der Unternehmer hat die Anwendung dieser Vereinfachungsregelung zu beantragen. 2Die beteiligten Steuerbehörden im Ausgangs- und Bestimmungsmitgliedstaat sind mit dieser Behandlung vor deren erstmaliger Anwendung einverstanden.“ Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. In Fällen, in denen das FA der Anwendung der Regelung im Einzelfall vor dem 1.1.2013 nachträglich zugestimmt hat, verbleibt es bei dieser Zustimmung, wenn die Vereinfachungsregelung des Abschnitts 1a.2 Abs. 14 UStAE in der bisherigen Fassung vom liefernden Unternehmer zutreffend angewandt worden ist. Dies gilt entsprechend auch bei bis zum 31.3.2013 ausgeführten Lieferungen von Gegenständen, die vom Abnehmer befördert oder vom liefernden Unternehmer oder vom Abnehmer versendet wurden, wenn für die Anwendung der Vereinfachungsregelung des Abschnitts 1a.2 Abs. 14 UStAE auch in diesen Fällen eine Zustimmung des zuständigen FA vorliegt.
Volltext des Schr.: siehe Zusatzmaterial rechts