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Steuerrecht
28.07.2023
Steuerrecht
BFH: Entsprechende Anwendung von § 127 FGO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BFH, Beschluss vom 13.6.2023 – VIII B 38/22

ECLI:DE:BFH:2023:B.130623.VIIIB38.22.0

Volltext des Urteils://BB-ONLINE BBL2023-1768-1

Amtlicher Leitsatz

NV: Ergeht nach Eingang einer zulässigen Beschwerde während eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ein geänderter Steuerbescheid mit einer höheren Steuerfestsetzung und beruht die Steuerfestsetzung auf Sachverhalten, zu denen das FG noch keine Feststellungen treffen konnte, ist die Vorentscheidung grundsätzlich aufzuheben und die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

FGO § 127, FGO § 68 S 1

Sachverhalt

Das Finanzgericht (FG) hat am 28.10.2021 die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen den Einkommensteuerbescheid für 2015 abgewiesen. Streitig war der Ansatz geschätzter Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von jeweils 12.000 € bei den Klägern, die dem gesonderten Tarif gemäß § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2015 anzuwendenden Fassung (EStG) unterlagen. Nach Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt ‑‑FA‑‑) am 06.07.2022 den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung zu Lasten der Kläger geändert. Das FA hat nunmehr beim Kläger Kapitaleinkünfte in Höhe von … € angesetzt, die dem gesonderten Tarif gemäß § 32d Abs. 1 EStG unterliegen, und für die Klägerin keine Kapitaleinkünfte mehr erfasst. Laut dem Schriftsatz des FA vom 07.07.2022 beruht der geänderte Ansatz der Kapitaleinkünfte auf Kontoauszügen einer ausländischen Bank, die beim FA nach Ergehen des FG-Urteils aufgrund eines Amtshilfeersuchens eingegangen sind.

Die Kläger stützen ihre Nichtzulassungsbeschwerde auf die Zulassungsgründe der Divergenz gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und auf das Vorliegen von Verfahrensfehlern gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.

Aus den Gründen

3          II. Die Beschwerde ist mit der Maßgabe begründet, dass die Vorentscheidung in entsprechender Anwendung des § 127 FGO aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen ist.

4          1. Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens war der Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 09.03.2017. Dieser Bescheid ist durch den Einkommensteuerbescheid 2015 vom 06.07.2022 geändert worden. Der geänderte Einkommensteuerbescheid ist gemäß § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 12.04.2010 - V B 115/09, BFH/NV 2010, 1829, Rz 6; vom 15.10.2008 - X B 60/07, BFH/NV 2009, 205, unter II.1.a; vom 12.04.2016 - V B 3/15, BFH/NV 2016, 1184, Rz 4).

5          2. Das angefochtene Urteil hat nach Ergehen des Änderungsbescheids keinen Bestand, weil ihm der nicht mehr existierende Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 09.03.2017 zugrunde liegt.

6          3. Gemäß § 127 FGO kann der BFH das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das FG zurückverweisen. Dies ist auch in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung der Vorschrift grundsätzlich geboten, es sei denn, der Änderungsbescheid enthält gegenüber den bisherigen Belastungen keine verbösernde Entscheidung oder die Änderung ist unstreitig, sodass die Entscheidung in einem Revisionsverfahren nicht von weiteren, bisher nicht getroffenen Tatsachenfeststellungen abhängig wäre (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 1829, Rz 7, 8; in BFH/NV 2009, 205, unter II.1.b; in BFH/NV 2016, 1184, Rz 5, 6).

7          Nach diesen Vorgaben ist das FG-Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen. Die genannten Ausnahmefälle, in denen eine Zurückverweisung unterbleiben kann, liegen nicht vor. Der geänderte Steuerbescheid vom 06.07.2022 hat zu einer verbösernden Steuerfestsetzung geführt. Die angesetzten höheren Kapitaleinkünfte beruhen auf ausländischen Kontoauszügen, zu denen das FG keine Feststellungen treffen konnte. Zudem ist die Beschwerde im Streitfall auch nicht unzulässig (vgl. zu einem solchen Fall BFH-Beschluss vom 25.02.2021 - VIII B 6/20, BFH/NV 2021, 769).

8          4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

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