BFH: Anwendungsvoraussetzung der 1%-Regelung – beschränkte Reichweite des Anscheinsbeweises
BFH , Urteil vom 21.04.2010 - Aktenzeichen VI R 46/08 (Vorinstanz: FG Niedersachsen vom 23.04.2007 - Aktenzeichen 11 K 379/06; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: 1. Die Anwendung der 1%-Regelung setzt voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat. 2. Der Anscheinsbeweis streitet dafür, dass der Arbeitnehmer einen ihm vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen auch tatsächlich privat nutzt, nicht aber dafür, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: EStG §§ 42d Abs. 1, 8 Abs. 1, Abs. 2, 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2; Redaktionelle Normenkette: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EStG § 8 Abs. 2 S. 2-5; EStG § 38 Abs. 3 S. 1; EStG § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1;
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||