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Steuerrecht
10.01.2012
Steuerrecht
FG Hamburg: Zur Abzugsfähigkeit von Strafverteidigerkosten

Das FG Hamburg hat im Urteil vom 14.12.2011 - 2 K 6/11 - entschieden: Die Änderung der Rechtsprechung für Zivilprozesskosten bleibt ohne Auswirkung auf Prozesse wegen vorsätzlich begangener Straftaten. Der Kläger ist wegen Vermögensstraftaten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die aus den Straftaten erlangten Geldbeträge hatte er in verschiedene seiner unternehmerisch tätigen Gesellschaften investiert. Da das FA seine Rechtsanwaltskosten aus dem bei der Einkommensteuerveranlagung nicht als Werbungskosten berücksichtigte, erhob er Klage. Das FG hat die Klage abgewiesen. Strafverteidigungskosten seien als Folge kriminellen Verhaltens grundsätzlich der privat zu verantwortenden Unrechtssphäre zuzuordnen und nur ausnahmsweise als Werbungskosten oder Betriebsausgaben dann abzugsfähig, wenn die Tat gerade in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen wurde. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt, vielmehr habe der Kläger mit den Taten sein privates Vermögen vermehren wollen. Die Kosten der Strafverteidigung seien auch nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, weil sie nicht - wie vom Gesetz verlangt *- zwangsläufig seien. Zwar entstünden die Kosten in einem solchen Fall als unvermeidbare Folge des gesetzlich vorgesehenen Strafverfahrens; bei vorsätzlich begangenen Taten seien sie jedoch unmittelbare Konsequenz des vermeidbaren, sozial inadäquaten Verhaltens, das zu der Verurteilung geführt habe. Weil das Strafverfahren unausweichliche Folge der geahndeten Tat sei, seien auch seine Kosten so eng mit dieser Tat verbunden, dass sie nicht als unvermeidbare Belastung angesehen werden könnten. Mit dieser Entscheidung hat das FG Hamburg Überlegungen eine Absage erteilt, die wegen der Rechtsprechungsänderung des BFH zu Zivilprozesskosten (Urteil vom 12.5.2011 - VI R 42/10) nun auch Strafverteidigungskosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt sehen wollen.

Das FG hat die Revision zugelassen.

(FG Hamburg, Mitteilung vom 9.1.2012)

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