BFH: Zum Vorliegen eines Steuerstundungsmodells gem. § 20 Abs. 2b EStG (§ 20 Abs. 7 EStG n. F.) bei hohen negativen Zwischengewinnen
Der BFH hat mit Urteil vom 28.6.2017 – VIII R 57/14 - wie folgt entschieden:
1. Hohe (negative) Zwischengewinne beim Erwerb von Anteilen an einem Investmentfonds führen nicht ohne Weiteres zur Annahme eines Steuerstundungsmodells i.S. des § 20 Abs. 2b Satz 1 i.V.m. § 15b EStG.
2. Eine Einschränkung der Verlustverrechnung folgt auch nicht aus § 20 Abs. 2b Satz 2 EStG, wenn der Steuerpflichtige positive Einkünfte aus den Fondsanteilen erzielt, die dem progressiven Einkommensteuertarif gemäß § 32a EStG unterliegen.