BFH: Zu Unrecht angemeldete und abgeführte Lohnsteuerbeträge als Arbeitslohn
Der BFH hat durch Urteil vom 17.6.2009 – VI R 46/07 – entschieden: Die Anfechtung eines Einkommensteuerbescheids mit dem Ziel der Anrechnung höherer Lohnsteuerabzugsbeträge kann zulässig sein. Die vom Arbeitgeber zu Unrecht angemeldeten und an das FA abgeführten Lohnsteuerbeträge sind als Arbeitslohn beim Arbeitnehmer jedenfalls dann steuerlich zu erfassen, wenn der Lohnsteuerabzug nach § 41c Abs. 3 EStG nicht mehr geändert werden kann (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 24.11.1961 – VI 88/61 U, BStBl. III 1962, 93, BB 1962, 208).
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2009-2171-5 unter www.betriebs-berater.de