BFH: Zahlungen einer Familienstiftung an Familienangehörige als Kapitaleinkünfte
Der BFH hat im Urteil vom 3.11.2010 – I R 98/09 – entschieden: Können die Leistungsempfänger einer Stiftung unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung nehmen, handelt es sich bei den Leistungen um Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG 2002 i. d. F. des UntStFG. Kommt ein Steuerpflichtiger seiner gesetzlichen Verpflichtung, Kapitalertragsteuer einzubehalten und an das FA abzuführen, nicht nach, handelt er regelmäßig grob fahrlässig. Das gilt auch bei nicht eindeutiger Rechtslage; eine abweichende Rechtsmeinung ist im Rechtsbehelfsverfahren durchzusetzen.
Volltextdes Urteils: // BB-ONLINE BBL2011-534-3