BFH: Vorstandstätigkeit für eine Bank mit Beruf des Steuerberaters unvereinbar
Der BFH hat mit Urteil vom 17.5.2011 – VII R 47/ 10 – entschieden: Ein Mitglied des Vorstands einer Bank darf nicht als Steuerberater bestellt werden, weil die Vorstandstätigkeit – da gewerblich – mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar ist. Im Streitfall sei der Kläger gewerblich tätig, weil seine berufliche Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer Genossenschaftsbank notwendig vom gewerblichen Charakter der Unternehmenstätigkeit der Bank geprägt werde. Die Voraussetzungen für eine nach dem Gesetz mögliche Ausnahme, falls durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist, lägen im Streitfall nicht vor. Vielmehr könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger in einer Doppelfunktion als gewerblich tätiges Vorstandsmitglied und als Steuerberater insbesondere dann in einen Interessenskonflikt gerate, wenn ein Mandant Kunde der Genossenschaftsbank sei.
(PM BFH vom 3.8.2011)
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