BMF: Verständigungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg vom 3.4.2020 – Besteuerung von Grenzpendlern
Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern wurde mit dem Großherzogtum Luxemburg am 3.4.2020 die in der Anlage beigefügte Verständigungsvereinbarung zum Abkommen vom 23.4.2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet.
Die Verständigungsvereinbarung ist am 4.4.2020 in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11.3.2020 bis zum 30.4.2020 Anwendung. Die Verständigungsvereinbarung verlängert sich nach dem 30.4.2020 automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.
Das Schreiben wird im BStBl. Teil I veröffentlicht.
(Quelle: BMF, Schreiben vom 6.4.2020 – IV B 3 – S 1301-LUX/19/10007 :002)