FG Hamburg: Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften verfassungsgemäß?
Das FG Hamburg hat in seinem Beschluss vom 30.8.2017 – 2 K 245/17 wie folgt beschlossen:
Ist § 8c Satz 2 KStG i. d. F. des UStRefG 2008 (jetzt § 8c Abs. 1 S. 2 KStG) verfassungswidrig? Das BVerfG hatte auf eine frühere Vorlage des FG Hamburg entschieden, dass der Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c S. 1 KStG a. F. (jetzt § 8c Abs. 1 S. 1 KStG) verfassungswidrig ist (BVerfG 29.3.2017 – 2 BvL 6/11). Die Regelung in § 8c S. 1 KStG a. F., wonach der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft anteilig wegfällt, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % und bis zu 50 % der Anteile übertragen werden (schädlicher Beteiligungserwerb), ist mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz unvereinbar.
Das BVerfG hat dem Gesetzgeber aufgegeben, den Verfassungsverstoß bis zum 31.12.2018 rückwirkend für die Zeit ab 1.1.2008 bis 31.12.2015 zu beseitigen. Gegenstand der neuen Vorlage an das BVerfG ist die Regelung in § 8c S. 2 KStG a. F., wonach der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft sogar vollständig wegfällt, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile übertragen werden. Damit wird eine weitere Variante der höchst umstrittenen Verlustabzugsbeschränkung auf den verfassungsrechtlichen Prüfstand gestellt.
– Eine schriftliche Begründung der Entscheidung liegt noch nicht vor.
(Quelle: PM FG Hamburg vom 30.8.2017)