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Steuerrecht
06.05.2013
Steuerrecht
BR: Verkürzung der Aufbewahrungspflichten beschlossen

Gegen das Votum der Opposition hat der Bundestag am 25.4.2013 einen Gesetzentwurf von CDU/CSU und FDP zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen sowie zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BT-Drucks. 17/13082) auf Empfehlung des Finanzausschusses (BTDrucks. 17/13259) angenommen.
Das Gesetz sieht eine Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für steuerrelevante Unterlagen von zehn Jahren rückwirkend zum 1.1.2013 auf acht Jahre und ab 1.1.2015 auf sieben Jahre vor.
Geregelt wird ferner die Steuerbefreiung von Geld- und Sachbezügen von Wehrpflichtigen, Zivildienstleistenden, freiwillig Wehrdienstleistenden, Reservistendienstleistenden und Bundesfreiwilligendienstleistenden.
Das Gesetz enthält eine Gewerbesteuerbefreiung für Einrichtungen zur ambulanten Rehabilitation und eine Umsatzsteuerbefreiung von rechtlichen Betreuern und Vormündern.
Die Umsatzsteuerbefreiungsnorm wird ferner um die Leistungen der Bühnenregisseure und Bühnenchoreografen ergänzt.
Eingedämmt werden sollen missbräuchliche Gestaltungen durch Nutzung sogenannter Cash- GmbHs.
Auch sollen Arbeitnehmer künftig beantragen können, dass ein im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigender Freibetrag für zwei Kalenderjahre statt nur für ein Kalenderjahr gilt.
Der Bundesrat hat am 3.5.2013 den Gesetzentwurf in den Vermittlungsausschuss verwiesen (316/13 (B)). Er möchte in diesem Verfahren die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen wieder streichen und die Vorschriften gegen Gestaltungen bei der Erbschaftssteuer, wie zum Beispiel im Zusammenhang mit den sogenannten Cash- GmbHs, neu fassen. Im Ergebnis sei das Gesetz also so zu verabschieden, wie es der Vermittlungsausschuss – ohne die Vorschläge zur steuerlichen Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften – bereits am 12.12.2012 vorgeschlagen hatte.
(Quelle: PM BR vom 3.5.2013)

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