FG Berlin-Brandenburg: Umsatzsteuer für Club-Veranstaltungen
Das FG Berlin-Brandenburg hat in zwei Urteilen vom 29.8.2012 - 5 K 5202/10 und 5 K 5226/10 - entschieden: Eintrittskarten für Theaterveranstaltungen und Konzerte sowie theater- und konzertähnliche Veranstaltungen unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %, so auch für Feuerwerksveranstaltungen, bei denen im Rahmen eines Wettbewerbs verschiedene Darbietungen mit und ohne Musikunterlegung geboten werden, (Az. 5 K 5202/10). Der künstlerische Charakter der Darbietung liege in der jeweils individuellen Choreographie von Feuerwerk und dazu passend abgespielter Musik, die eine über das bloße Abbrennen eines Feuerwerks und das Abspielen von Tonträgern hinausgehende kreative geistige Tätigkeit erfordere. Nicht in den Genuss des ermäßigten Umsatzsteuersatzes kommen hingegen Clubveranstaltungen, bei denen namhafte Disc-Jockeys auftreten und speziell von ihnen bearbeitete oder veränderte Musikstücke präsentieren (Az. 5 K 5226/10). Die Richter befanden, dass der Auftritt der DJs nicht den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmache, sondern dieser vielmehr in dem gemeinsamen Feiern, Tanzen und Unterhalten musikalisch gleichgesinnter Gäste bestehe. Das Engagement der DJs diene lediglich als Anreiz für den Besuch des Clubs, die Veranstaltungen hätten aber den Charakter typischer Club-/Diskothekenbetriebe. Gegen beide Entscheidungen sind Rechtsmittel beim BFH anhängig.
(PM FG Berlin-Brandenburg vom 5.11.2012)