BFH: Umsatzsteuer bei „ebay"-Verkäufen
Der BFH hat im Urteil vom 26.4.2012 - V R 2/11 - entschieden: Beim Verkauf einer Vielzahl von Gebrauchsgegenständen über mehrere Jahre über die Internet-Plattform „ebay" kann eine nachhaltige, unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit vorliegen. Die Klägerin, eine aus einem Ehepaar bestehende GbR, veräußerte über „ebay" Gegenstände unterschiedlicher Produktgruppen (u. a. Briefmarken, Puppen, Modelleisenbahnen, Kunstgewerbe, Schreibgeräte, Porzellan, Software, Fotoartikel, Teppiche) sowie Gegenstände, die sich keiner gesonderten Produktgruppe zuordnen ließen. Hieraus erzielte sie im Jahr 2001 aus 16 Verkäufen ca. 2 200 DM, im Jahr 2002 aus 356 Verkäufen ca. 25 000 Euro, im Jahr 2003 aus 328 Verkäufen ca. 28 000 Euro, im Jahr 2004 aus 226 Verkäufen ca. 21 000 Euro und bis zur Einstellung der Tätigkeit im Sommer 2005 aus 287 Verkäufen ca. 35 000 Euro. Das FA behandelte die Verkäufe in den Jahren 2003 bis 2005 als nachhaltige und somit unternehmerische Tätigkeit. FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab.
Die grundsätzliche Frage, ob es sich bei derartigen Verkäufen über „ebay" um eine unternehmerische Tätigkeit handeln kann, bejahte der BFH. Er hat dabei seine Rechtsprechung fortgeführt, wonach die Nachhaltigkeit einer Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen ist, wobei eine Reihe verschiedener, nicht abschließend festgelegter Kriterien zu würdigen ist. Die Würdigung des FG, wonach die vorliegende Verkaufstätigkeit nachhaltig ist, sei möglich und daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Zurückverweisung der Rechtssache an das FG zur erneuten Entscheidung war jedoch erforderlich, weil die Feststellungen des FG nicht ausreichten, um beurteilen zu können, ob tatsächlich die GbR oder nur der Ehemann im Rechtsverkehr aufgetreten ist. Außerdem kam bei einigen Veräußerungen die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes in Betracht.
(Quelle: PM BFH vom 16.5.2012)