FG Niedersachsen: Umsatzsteuer - rückwirkende Rechnungsberichtigung zulässig
Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung, wonach eine Rechnungsberichtigung keine Rückwirkung entfalten könne. Im Anschluss an die EuGH-Entscheidungen „Pannon Gép" (EuGH, 15.7.2010 - C-368/09) und „Petroma Transports" (EuGH, 8.5.2013 - C-271/12) kommt eine rückwirkende Rechnungsberichtigung in Betracht, solange noch keine abschließende Entscheidung der zuständigen Finanzbehörde über den Vorsteuerabzug vorliegt und sofern das zunächst erteilte Dokument die Mindestangaben an eine Rechnung (Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt, gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer) erfüllt.
FG Niedersachsen, Beschluss vom 30.9.2013 - 5 V 217/13
Volltext: //BB-ONLINE BBL2013-2646-4 unter http://www.betriebs-berater.de/
Das FG hat die Beschwerde zum BFH nicht zugelassen.
(Quelle: PM FG Niedersachsen vom 23.10.2013)