Paradigmenwechsel bei Umsatzsteuer: Wahlmöglichkeit nur noch bis Ende 2016
Finanzstaatssekretär Dr. Stephan Weinberg vom Finanzministerium Rheinland-Pfalz weist auf die am Ende des Jahres ablaufende Frist hin, innerhalb derer öffentliche Einrichtungen beim FA erklären können, wie sie künftig umsatzsteuerrechtlich zu behandeln sind.
„Die Frist ist gesetzlich festgeschrieben und daher nicht verlängerbar“, teilt Weinberg mit. „Öffentliche Einrichtungen müssen daher rechtzeitig ihre Entscheidungsgremien befassen, damit sie die Erklärung fristgerecht bis zum Jahresende abgeben können.“
Hintergrund sind die zum Jahresbeginn grundlegend geänderten gesetzlichen Regeln zur Umsatzbesteuerung öffentlich-rechtlicher Einrichtungen. Sie mussten an das europäische Mehrwertsteuerrecht angepasst werden, nach- dem der BFH die bisherige nationale Rechtspraxis beanstandet hatte.
Europäisches Mehrwertsteuerrecht schreibt Besteuerung vor
Betroffen sind alle juristischen Personen öffentlichen Rechts, also insbesondere Bund, Länder, Gemeinden, Gemeinde- und Zweckverbände, Anstalten und Stiftungen öffentlichen Rechts sowie kirchenrechtliche Körperschaften.
Bislang wurden deren entgeltliche Aktivitäten, z. B. die Vermögensverwaltung, in der Regel nicht besteuert. Das europäische Mehrwertsteuerrecht schreibt dagegen eine Besteuerung grundsätzlich vor, wenn andernfalls größere Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten privater Unternehmer drohen.
Zum Jahresbeginn 2016 wurde daher die Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand in Form des § 2b UStG neu geregelt und stärker auf die Wettbewerbsbedingungen ausgerichtet.
Paradigmenwechsel für öffentlich-rechtliche Einrichtungen
„Dies bedeutet für alle öffentlich-rechtlichen Einrichtungen einen Paradigmenwechsel: Sie müssen künftig stets die Wettbewerbsrelevanz ihrer entgeltlichen Aktivitäten im Auge behalten und gegebenenfalls Umsatzsteuer abführen“, führt Weinberg aus. Der Gesetzgeber habe daher einen langen Übergangszeitraum eingeräumt. Wer bis Ende 2016 wirksam beim FA eine sog. Optionserklärung abgibt, kann danach das alte Recht noch bis zu weiteren vier Jahren anwenden.
„Dies soll den öffentlich-rechtlichen Einrichtungen die nötige Zeit geben, damit die neuen steuerlichen Anforderungen erfüllt werden können“, erläutert Weinberg. Daher sei die Abgabe der Optionserklärung in den meisten Fällen auch sinnvoll. „Wer dagegen bis Jahresende nichts erklärt, für den gilt ab 1.1.2017 unwiderruflich das neue Recht“, so Weinberg.
Um den Betroffenen eine Hilfestellung bei der Abgabe der Optionserklärung zu geben, hat das Landesamt für Steuern auf seiner Homepage (www.Ifst-rlp.de) Hinweise und ein Musterschreiben zur Abgabe der Optionserklärung eingestellt.
(PM FinMin Rheinland-Pfalz vom 3.8.2016)