FG Baden-Württemberg: Umsätze einer Privatklinik umsatzsteuerfrei
Die pauschalen Tagesätze einer Privatklinik, die keine gesetzlich versicherten Patienten behandelt, sind in voller Höhe umsatzsteuerfrei. Damit weicht der Senat von der bisherigen Rechtsprechung ab. Die Klägerin erfülle zwar nicht die Voraussetzungen der nationalen Steuerbefreiungsvorschriften, könne sich aber unmittelbar auf europäisches Recht (Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG) berufen. Entscheidend für eine Steuerbefreiung sei die Art der Umsätze. Krankenhäuser in privater Trägerschaft seien mit Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar, wenn sie – wie im Streitfall – Wahlleistungen zur Zimmerbelegung (Einzelzimmer) und Chefarztbehandlung nur in geringem Umfang erbringen. Diese Auslegung entspreche dem Zweck der Steuerbefreiung, die Kosten der Heilbehandlung zu senken. Die Kosten des Gesundheitswesens sollten mit Blick auf den Endverbraucher, den Patienten, nicht mit Umsatzsteuer belastet werden. Dies gelte auch dann, wenn das Krankenhaus mit Gewinnerzielungsabsicht handle. Fr eine Steuerbefreiung spreche ferner der Grundsatz der steuerlichen Neutralität. Dieser verbiete es, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln. Der Senat hat die Revision zugelassen
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2012 – 14 K 2883/10
(Quelle: PM FG Baden-Württemberg vom 18.2.2013)