BFH: Treuhandmodell – keine Gewerbesteuerpflicht bei sog. Ein- Unternehmer-Personengesellschaften
Der BFH hat mit Urteil vom 3.2.2010 – IV R 26/ 07 – entschieden, dass Personengesellschaften, an denen nur ein Gesellschafter i. S. d. Einkommensteuerrechts unternehmerisch beteiligt ist, nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass an einer Kommanditgesellschaft (Treuhand-KG) eine persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) und nur eine Kommanditistin (Treuhänderin) beteiligt waren, die ihren Gesellschaftsanteil treuhänderisch für die Komplementärin hielt. Dieses sog. Treuhandmodell hat der BFH damit anerkannt. Auszugehen sei hierbei davon, dass die Kommanditistin zwar zivilrechtlich an der Treuhand-KG beteiligt gewesen sei, jedoch aufgrund der Treuhandabrede mit der Komplementärin nicht die Stellung einer Mitunternehmerin i. S. d. Einkommensteuerrechts erlangt habe. Damit fehle es nicht nur an einer „Mit“-Unternehmerschaft, d. h. an der mitunternehmerschaftlichen Beteiligung von zumindest zwei Personen an der Kommanditgesellschaft. Folge hiervon sei des Weiteren, dass das gesamte Vermögen der Treuhand-KG der Komplementärin (Treugeberin) zuzurechnen sei und deshalb auch nur diese der Gewerbesteuer unterliege. Das Urteil führt vor allem dazu, dass Gewinne und Verluste der Treuhand-KG unmittelbar in den Gewerbeertrag der Komplementärin eingehen. Bei dieser kommt es dadurch zu einer umfassenden Ergebnisverrechnung und damit zu einer organschaftsähnlichen Konsolidierung. Zu beachten ist aber, dass die Treuhand-KG dann selbst gewerbesteuerpflichtig wäre, wenn – anders als in dem vom BFH entschiedenen Fall – der Komplementär-Anteil treuhänderisch für den Kommanditisten gehalten würde, weil nach ständiger Rechtsprechung die Mitunternehmerstellung einer Komplementärin auch dann nicht entfällt, wenn sie ihren Anteil treuhänderisch für eine andere Person hält.
(PM BFH vom 14.4.2010)
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-989-2