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Steuerrecht
23.05.2013
Steuerrecht
BGH: Steuerhinterziehung durch Unterlassen

1. Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO)

kann nur derjenige sein, der selbst zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet ist.

2. Das Merkmal "pflichtwidrig" in § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO bezieht sich allein auf

das Verhalten des Täters, nicht auf dasjenige eines anderen Tatbeteiligten.

Damit kommt eine Zurechnung fremder Pflichtverletzungen auch dann nicht in

Betracht, wenn sonst nach allgemeinen Grundsätzen Mittäterschaft vorliegen

würde.

3. Eine eigene Rechtspflicht zur Aufklärung über steuerlich erhebliche Tatsachen trifft gemäß § 35 AO auch den Verfügungsberechtigten. Verfügungsberechtigter im Sinne dieser Vorschrift kann auch ein steuernder Hintermann sein, der ihm gegenüber weisungsabhängige „Strohleute" im Rechtsverkehr nach außen im eigenen Namen auftreten lässt.

BGH, Urteil vom 9.4.2013 - 1 StR 586/12

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