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Steuerrecht
09.09.2010
Steuerrecht
BFH: Steuerfreiheit für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge

Der BFH hat im Urteil vom 17.6.2010 –VI R 50/09 – entschieden, dass Zuschläge für geleistete Sonntags-, Feiertags-oderNachtarbeit auchdannsteuerfrei bleiben, wenn sie in einen zur Glättung von Lohnschwankungen durchschnittlich gezahlten Stundenlohn einkalkuliert werden. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist u. a., dass die Zuschläge nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagenodernachts geleisteteTätigkeit sind. Im Streitfall beschäftigte die im Gastronomiebereich tätige Klägerin Arbeitnehmer in wechselnden Schichten rund um die Uhr. Sie vereinbarte mit ihren Arbeitnehmern neben einemsog. Basisgrundlohn einen gleichbleibenden Arbeitslohn pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Für den Fall, dass auf der Grundlage dieses Basisgrundlohns und unter Berücksichtigung der den Arbeitnehmern zustehenden Zuschläge i. S. d. § 3b EStG der vereinbarte Auszahlungsbetrag pro Stunde nicht erreicht wurde, gewährte sie eine sog. Grundlohnergänzung. Zur Berechnung bediente sie sich einer speziellen Abrechnungssoftware. Ziel der Vergütungsvereinbarung war der Ausgleich von Lohnschwankungen, die sich sonst aufgrund unterschiedlicher Arbeitszeitplanung ergeben hätten. Nach Auffassung des BFH hat die Vereinbarung eines durchschnittlichen Effektivlohns zwar zur Folge, dass sich ein immer gleichbleibenderAuszahlungsbetrag pro Stunde ergibt. Das bedeute jedoch nicht, dass die Zuschläge ohne Rücksicht auf tatsächlich geleistete Arbeitsstunden berechnet würden. Die vom Gesetz verlangte Trennung von Grundlohn und Zuschlägen werde nicht deshalb aufgehoben,weil der Grundlohnergänzungsbetrag variabel gestaltet sei. Es handele sich bei dem Vergütungssystem um eine zulässige Gestaltungsform in Ausnutzung der rechtlichenMöglichkeiten. Der BFH wies auch darauf hin, dass § 3b EStG eine Subventionsnorm sei, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber in gleicher Weise begünstige.
 
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-2270-2

(PM BFH vom 9.9.2010)

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