BFH: Steuerfreie Leistungen an eine Kapitalanlagegesellschaft (EuGH-Vorlage)
Der BFH hat mit Urteil vom 11.4.2013 - V R 51/10 - wie folgt entschieden: Beratungsleistungen, die ein Dritter gegenüber einer Kapitalanlagegesellschaft erbringt, die ein Sondervermögen für Wertpapieranlagen verwaltet, können als Verwaltung von Sondervermögen steuerfrei sein (Anschluss an das EuGH-Urteil vom 7. März 2013 C-275/11, GfBk).
--> Die Frage ist für die Fondsverwaltung durch KAG von großer praktischer Bedeutung, da sich KAG bei der Portfolioanlage häufig extern beraten lassen und für die KAG im Fall der Steuerpflicht der Beratungsleistung kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, so dass sich die Kosten für die Fondsverwaltung um die dann nicht abziehbare Umsatzsteuer von derzeit 19 v. H. erhöhen.
Im Rahmen der Vorlage wird der EuGH insbesondere darüber zu entscheiden haben, ob eine portfoliobezogene Beratung überhaupt als Verwaltungstätigkeit anzusehen ist und ob es für die Steuerfreiheit darauf ankommt, dass die Beauftragung des externen Beraters in Übereinstimmung mit den aufsichtsrechtlichen Vorgaben des Investmentrechts erfolgt.
Die Vorlage betrifft unmittelbar nur die vor dem Inkrafttreten des Investmentgesetzes bis einschließlich 2003 bestehende Rechtslage. Im Hinblick auf die Frage, ob es für die Steuerfreiheit der durch den Beauftragten erbrachten Leistung auf die investmentrechtliche Zulässigkeit der Beauftragung („Auslagerung") ankommt, ist die Vorlage aber auch für die heute bestehende Rechtslage von Bedeutung.
(Quelle: PM BFH vom 17.7.2013)