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Steuerrecht
17.11.2010
Steuerrecht
BFH: Steuerberatungs-GmbH – keine Istbesteuerung

Der BFH hat durch Urteil vom22.7.2010 – V R 4/09 – entschieden: Eine Steuerberatungs-GmbH darf ihre buchführungspflichtigen Umsätze nicht nach vereinbarten Entgelten (Istbesteuerung) gemäß § 20 UStG versteuern, auch wenn sie freiwillig Bücher führt und ihren Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelt. Denn die Istbesteuerung setzt für Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit voraus, dass der Unternehmer nicht buchführungspflichtig ist. Dementsprechend wäre es nicht folgerichtig, einem Unternehmer, der zwar nicht buchführungspflichtig ist, aber freiwillig Bücher führt, die Istbesteuerung zu gestatten.

Das Urteil ist auch insoweit von grundsätzlicher Bedeutung, als der BFH die sog. Sollbesteuerung, nach der der Unternehmer seine Leistung bereits mit der Leistungserbringung und nicht erst mit der Entgeltvereinnahmung zu versteuern hat, für verfassungsgemäß hält. Zwar ist der Unternehmer bei der Soll- anders als bei der Istbesteuerung zur Vorfinanzierung der Umsatzsteuer insoweit verpflichtet, als er die Umsatzsteuer für seine Leistungen ggf. bereits vor der Vereinnahmung der Umsatzsteuer von seinem Kunden an den Fiskus abzuführen hat. Nach dem Urteil des BFH ist diese Ungleichbehandlung jedoch nicht zu beanstanden, da die Sollbesteuerung des Unternehmers bei Uneinbringlichkeit des Entgeltanspruchs nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG entfällt und an den Begriff der Uneinbringlichkeit zur Wahrung der Besteuerungsgleichheit keine übermäßigen Anforderungen gestellt werden dürfen.

Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-2924-1 unter www.betriebs-berater.de
(PM BFH vom 17.11.2010)

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