BVerwG: Steuerberater sind auch zur Vertretung in Beitragsstreitigkeiten befugt
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass Steuerberater ihre Mandanten auch in Streitigkeiten über Fremdenverkehrsbeiträge vertreten dürfen.
Der Entscheidung liegt ein Rechtsstreit zwischen der Stadt Riedenburg und mehreren Steuerberatern zu Grunde. Die Stadt Riedenburg ist ein Fremdenverkehrsort im Altmühltal. Die klagenden Steuerberater betreuen verschiedene Fremdenverkehrsbetriebe in Steuersachen und machen zusätzlich die erforderlichen Angaben zu den Fremdenverkehrsbeiträgen. Zwischen Stadtverwaltung und Steuerberatern ist umstritten, ob die Steuerberater auch berechtigt sind, im Namen ihrer Mandanten Widersprüche gegen Beitragsbescheide zu erheben. Das Verwaltungsgericht Regensburg und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof haben eine entsprechende Bevollmächtigung der Steuerberater für unzulässig gehalten.
Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht der Revision der Steuerberater stattgegeben und festgestellt, dass sie zur Vertretung von Mandanten in Rechtsstreitigkeiten über Fremdenverkehrsbeiträge berechtigt sind. Die Entscheidung beruht im Wesentlichen auf einer Bestimmung der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach § 67 VwGO dürfen Steuerberater „in Abgabenangelegenheiten“ vor den Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten als Bevollmächtigte auftreten. Unter den Begriff der Abgabenangelegenheiten fallen nicht nur - wie von den Vorinstanzen angenommen - Streitigkeiten über die von den Verwaltungsgerichten zu entscheidenden landesrechtlichen Steuern, sondern auch Rechtsstreitigkeiten über kommunale Gebühren und Beiträge. Es trifft zwar zu, dass das Berufsbild des Steuerberaters von der geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen geprägt ist. Das Steuerberatergesetz lässt jedoch die nach anderen Vorschriften bestehenden Vertretungsbefugnisse der Steuerberater im sozialgerichtlichen Verfahren, in Lastenausgleichssachen und im Verwaltungsprozess ausdrücklich unberührt. Das Berufsbild der Steuerberater kann daher nicht als Argument für eine einschränkende Auslegung des § 67 VwGO dienen.
Zwar gestattet § 67 VwGO nur die Vertretung im gerichtlichen Verfahren und nicht im vorgeschalteten Widerspruchsverfahren. Für die außergerichtliche Vertretung gilt das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), das dafür grundsätzlich eine eigene Erlaubnis voraussetzt. Die den Steuerberatern eingeräumte Erlaubnis zur Prozessführung erfasst jedoch nach § 5 Abs. 1 RDG auch Nebenleistungen, die damit in einem ausreichenden sachlichen Zusammenhang stehen. Der erforderliche Zusammenhang ist bei der Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren gegeben.
(PM vom 20.1.2016)