BFH: Steuerabzug bei in der Schweiz ansässigem Vergütungsgläubiger
Der BFH hat im Beschluss vom7.9.2011 – I B 157/ 10 – entschieden: Ein einheitliches Pauschalhonorar für mehrere von einem beschränkt steuerpflichtigen Vergütungsgläubiger zu erbringende Leistungen kann zu unterschiedlichen Einkünften führen und ist daher aufzuteilen, sofern nicht einer Leistung eine nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Bestätigung der Senatsurteile vom 28.1.2004 – I R 73/02, BFHE 205, 174, BStBl. II 2005, 550, BB 2004, 1041 Ls, und vom 19.12.2007 – I R 19/06, BFHE 220, 160, BStBl. II 2010, 398). Dies gilt auch für Zwecke der Haftung des Vergütungsschuldners (§ 50a Abs. 5 S. 5 EStG 2002). Nach Art. 16 Abs. 2 des Freizügigkeitsabkommens zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz vom 21.6.1999 wird, soweit für die Anwendung des Abkommens Begriffe des Gemeinschaftsrechts herangezogen werden, nur die Rechtsprechung des EuGH vor dem 21.6.1999 berücksichtigt (vgl. Art. 16 Abs. 2 FZA). Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass das Urteil des EuGH vom 3.10.2006 – C-290/04, FKP Scorpio Konzertproduktionen (Slg. 2006, I-9461, EWS 2006, 513) – und die sich daraus ergebenden Grundsätze zur Berücksichtigung von unmittelbar mit der erbrachten Dienstleistung zusammenhängenden Betriebsausgaben im Steuerabzugsverfahren dazu nicht gehören.
Volltext des Beschl.: // BB-ONLINE BBL2011-3029-2 unter www.betriebs-berater.de