DStV: Stellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur Einführung des § 146a AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen
Aufgrund des „Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ („Kassengesetz“) vom 22.12.2016 (BGBl. I, 3152) müssen elektronische Aufzeichnungssysteme („Kasse[n]“) ab 1.1.2020 mittels einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) vor Manipulationen geschützt sein. Das Gesetz sieht vor, dass die TSE aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle besteht. Die eingesetzte TSE muss durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert sein.
Für die Umrüstung der über zwei Millionen betroffenen Kassen (vgl. BT-Drs. 18/9535, 16) verbleiben – ausgehend vom Datum dieses Schreibens – weniger als zehn Monate. Soweit ersichtlich sind indes noch immer keine (zertifizierten) TSE auf dem Markt verfügbar. Es steht zu befürchten, dass es angesichts der Menge an notwendigen TSE und der vergleichsweise nur noch kurzen Frist zu Lieferengpässen kommt. Dabei darf ferner nicht außer Acht gelassen werden, dass die Kassenhersteller einen ausreichenden Vorlauf benötigen, um die Software der Kassensysteme entsprechend anzupassen. Überdies muss dem Steuerpflichtigen ein angemessener zeitlicher Rahmen verbleiben, um seine Kassen mit den zertifizierten TSE auszurüsten.
Der DStV unterstützt die Bestrebungen des Gesetzgebers, die Manipulation von Kassen in bargeldintensiven Branchen einzudämmen. Keinesfalls darf es dem Steuerpflichtigen jedoch zum Nachteil gereichen, wenn eine fristgerechte Umrüstung der eingesetzten Kassen aufgrund von durch ihn nicht zu beeinflussenden Ursachen misslingt.
Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung des DStV eine Verlängerung der Frist zur Umrüstung der Kassen geboten. Sofern eine Gesetzesänderung mit Blick auf die notwendige Zeit für ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren nicht in Betracht kommen sollte, bitten wir eindringlich darum, verwaltungsseitig eine Übergangsfrist zu schaffen – um unnötige Härten für die Praxis zu vermeiden.
Der DStV positioniert sich detailliert zum „II. Entwurf eines Anwendungserlasses zur Abgabenordnung zu § 146a AO“.
DStV, Schreiben vom 7.3.2019