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Steuerrecht
26.10.2017
Steuerrecht
BMF: Statistik über die Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern im Jahr 2016

Das BMF hat aus den Einspruchsstatistiken der Steuerverwaltungen der Länder die Daten zur Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern im Jahr 2016 zusammengestellt.

In 769 897 Fällen (22,5 %) wurde der Einspruch zurückgenommen. In 2 175 785 der Fälle (63,5 %) wurde dem Einspruch abgeholfen (Abhilfen beruhen allerdings häufig darauf, dass erst im Einspruchsverfahren Steuererklärungen abgegeben oder Aufwendungen geltend gemacht werden). Teil-Einspruchsentscheidungen (§ 367 Abs. 2a AO ) werden als Erledigungsfall im Sinne der Statistik behandelt, da davon auszugehen ist, dass insoweit die Einspruchsverfahren in den meisten Fällen durch eine Allgemeinverfügung nach § 367 Abs. 2b AO abgeschlossen werden, was dann keinen Erledigungsfall im Sinne der Statistik mehr darstellt.

Seit dem Berichtsjahr 2014 enthält die Statistik die Erledigungsart „Auf andere Weise“ (im Jahr 2016: 12 284 Fälle = 0,4 %). Hierunter fallen z. B. Verfahren, in denen sich eine angefochtene Außenprüfungsanordnung vor einer Entscheidung über den Einspruch mit Beendigung der Außenprüfung erledigt hat, sowie Fälle, in denen sich ein mit einem Einspruch beantragter Lohnsteuer-Freibetrag (§ 39a EStG) im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr auswirken kann. Früher wurden diese – zahlenmäßig unbedeutenden – Fälle in der Einspruchsstatistik uneinheitlich berücksichtigt.

Es kann auch keine Aussage zum Anteil der von den Steuerbürgern angefochtenen Verwaltungsakte getroffen werden. Hierfür müsste die Zahl der jährlich erlassenen Verwaltungsakte bekannt sein. Daten hierzu liegen dem BMF nicht vor, zumal mit dem Einspruch nicht nur Steuerbescheide angefochten werden können, sondern auch sonstige von den Finanzbehörden erlassene Verwaltungsakte, wie z. B. die Anordnung einer Außenprüfung, die Ablehnung einer Stundung oder eines Steuererlasses.

Im Jahr 2016 wurden gegen die Finanzämter 61 018 Klagen erhoben (nach der Zählweise der Finanzverwaltung); dies entspricht einem Prozentsatz von lediglich rd. 1,8 % der insgesamt erledigten Einsprüche.

BMF, Aktuelles, 19.10.2017

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