FG Niedersachsen: Solidaritätszuschlag verfassungwidrig
Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat entschieden, dass das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt wird, ob die Regelungen im SolZG verfassungswidrig sind. Hierzu führt das FG weiter aus: Aufgrund der verschiedenen Anrechnungsvorschriften bei der Festsetzung der Einkommensteuer - z. B. bei ausländischen Einkünften (§ 34c EStG) bzw. bei der Gewerbesteuer (§ 35 EStG) - wird Solidaritätszuschlag in unterschiedlicher Höhe bei gleichgelagerten Sachverhalten festgesetzt. Hierfür liegt nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ein sachlicher Rechtfertigungsgrund nicht vor. Damit verstößt die Regelung gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG.
Das Niedersächsische FG hatte in diesem Verfahren bereits mit Beschluss vom 25.11.2009 dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob das SolZG gegen die Finanzverfassung und gegen das allgemeine Freiheitsrecht des Steuerpflichtigen verstößt. Das BVerfG hatte diese Vorlage allerdings für unzulässig erklärt und deshalb keine materiell-rechtliche Prüfung vorgenommen (BVerfG, 8.9.2010 - 2 BvL 3/10). Der Vorlagebeschluss des 7. Senats vom heutigen Tage stützt sich nunmehr auf die oben dargestellten neuen rechtlichen Erwägungen.
(Quelle: PM FG Niedersachsen vom 22.8.2013)
FG Niedersachsen, Beschluss vom 21.8.2013 - 7 K 143/08