Niedersächsisches Finanzgericht: Solidaritätszuschlag verfassungswidrig
Das Niedersächsische FG hat mitgeteilt, dass es den seit 1991 (mit Unterbrechung) bzw. 1995 (durchgängig) im Wege einer Ergänzungsabgabe i. H. v. 5,5 % auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer erhobenen Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig hält. Das jährliche Aufkommen aus dem Solidaritätszuschlag beträgt derzeit rund 12 Mrd. Euro. Das FG ist davon überzeugt, dass die Ergänzungsabgabe nach dem Solidaritätszuschlagsgesetz spätestens ab dem Jahr 2007 ihre verfassungsrechtliche Berechtigung verloren habe. Eine Ergänzungsabgabe diene nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nur der Deckung vorübergehender Bedarfsspitzen. Mit dem Solidaritätszuschlag sollen die Kosten der deutschen Einheit finanziert werden. Hierfür bestehe nach Auffassung des Gerichts kein vorübergehender, sondern ein langfristiger Bedarf. Dieser dürfe nicht durch die Erhebung einer Ergänzungsabgabe gedeckt werden.
Das Gericht hat das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und das Klageverfahren mit dem Aktenzeichen 7 K 143/08 dem BVerfG vorgelegt.
(PM Niedersächsisches FG vom 25.11.2009)