FG Münster: Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß
Das FG Münster hält die Erhebung des Solidaritätszuschlags für verfassungsgemäß (Urteil vom 8.12.2009 - 1 K 4077/08 E). Damit widerspricht es der Auffassung des Niedersächsischen FG. Es sei - so das FG Münster - höchstrichterlich geklärt, dass eine Ergänzungsabgabe im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG nicht nur befristet erhoben werden dürfe; die Erhebung des Solidaritätszuschlags sei insofern nicht zu beanstanden.
Zudem könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Bedarf für die Erhebung des Solidaritätszuschlages im Jahr 2007 gedeckt gewesen sei. Die im sog. Solidarpakt II vorgesehene Absenkung der Ergänzungszuweisungen an die neuen Bundesländer belege, dass die Kosten der deutschen Einheit, die tragendes Motiv des Gesetzgebers zur Einführung des Solidaritätszuschlages gewesen seien, als begrenzt eingeschätzt würden. Ihre Deckung könne - auch wenn der Zeitraum als langfristig zu bezeichnen sei - durch die Erhebung der Ergänzungsabgabe erfolgen.