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Steuerrecht
27.07.2011
Steuerrecht
BFH: SolZ bis 2007 verfassungsgemäß

Der BFH hat durch zwei Urteile vom 21.7.2011 – II R 50/09 und II R 52/10 – entschieden: Die Festsetzung des Solidaritätszuschlags zur Einkommen- und Körperschaftsteuer war bis zum Jahr 2007 verfassungsmäßig. Auch nach einer Laufzeit von bis dahin 13 Jahren diene er noch zur Deckung des besonderen Finanzbedarfs des Bundes aus den Kosten der Wiederherstellung der deutschen Einheit. Zu einem dauerhaften Instrument der Steuerumverteilung dürfe der Solidaritätszuschlag allerdings nicht werden. Der Solidaritätszuschlag habe nicht zeitlich begrenzt werden müssen. Allerdings dürfe eine Ergänzungsabgabe nur zur Finanzierung eines aufgabenbezogenen Mehrbedarfs des Bundes erhoben werden. Sie könne aber erst dann verfassungswidrig werden, wenn der mit der Einführung verfolgte Zweck erreicht sei und die Abgabe nicht wegen eines anderen Zwecks fortgeführt werden solle, sondern zur Deckung einer dauerhaften Finanzierungslücke diene. An der Finanzierung der einigungsbedingten Lasten beteilige sich der Bund bis zum Auslaufen des Solidarpakts II im Jahr 2019 mit weiter sinkenden Beträgen. Von einer Deckung einer dauernden Finanzierungslücke sei bis zum Jahr 2007 deshalb nicht auszugehen. Die im Verfahren II R 50/09 klagende Rechtsanwältin werde nicht dadurch gleichheitswidrig benachteiligt, dass der Solidaritätszuschlag bei Gewerbetreibenden nach der Einkommensteuer bemessen werde, die zuvor bereits um pauschal anzurechnende Gewerbesteuer gemindert sei. Im Volltext werden die Urteile erst in einigen Wochen nach endgültiger Abfassung und Zustellung an die Beteiligten auf der Internetseite des BFH veröffentlicht werden. (PM BFH vom 21.7.2011) Eine der Parteien hat bereits angekündigt, Verfassungsbeschwerde beim BVerfG gegen die vorliegende Entscheidung des BFH einzulegen. Dem BFH-Urteil könnte entnommen werden, dass das Aufkommen aus dem SolZ nicht dauerhaft höher sein darf als die sog. Ergänzungszuweisungen, mit denen sich der Bund am Solidarpakt beteiligt. Ob der SolZ bereits jetzt zu hoch angesetzt wird, hatte der BFH nicht zu entscheiden. Diese Frage müsste in einem eigenen neuen Fall geklärt werden.

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