BFH: Richtigkeit der strafbefreienden Erklärung
Der BFH hat im Urteil vom 28.6.2011 – VIII R 25/ 08 – entschieden: Eine strafbefreiende Erklärung i. S. d. § 3 StraBEG führt nicht zum Erlöschen des Steueranspruchs, wenn zu Unrecht abgezogene Werbungskosten oder Betriebsausgaben in der Erklärung fälschlich als nicht erklärte „Betriebs- und Zinseinnahmen“ dargestellt werden und damit eine Besteuerung in Höhe von 60 % der (fehlerhaft als Einnahmen) nacherklärten Beträge (statt einer Besteuerung von 100 % bei richtiger Erklärung als fingierte Ausgaben) erreicht werden soll.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2012-221-4 unter www.betriebs-berater.de