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Steuerrecht
12.08.2010
Steuerrecht
BFH: Neue Einheitsbewertung notwendig

 Der BFH hat im Urteil vom 30.6.2010 – II R 60/08 – verfassungsrechtliche Zweifel an der Einheitsbewertung des Grundvermögens für Stichtage nach dem 31.12.2006 geäußert. Konkret ging es um die Bewertung eines Lebensmittelmarkts als Warenhaus. Für Stichtage bis zum 1.1.2007 hält er die Regelung für verfassungsgemäß. Aber das weitere Unterbleiben einer allgemeinen Neubewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer sei insbesondere mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Die Festschreibung der Wertverhältnisse auf den Hauptfeststellungszeitpunkt (1.1.1964) sei nur sachgerecht und aus verfassungsrechtlicher Sicht hinnehmbar, wenn der Hauptfeststellungszeitraum eine angemessene Dauer nicht überschreite. Die über mehr als vier Jahrzehnte unveränderte Einheitsbewertung des Grundbesitzes verfehle insbesondere die sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen an eine realitätsgerechte Bewertung. Auf unbegrenzte Dauer sei es auch nicht hinnehmbar, dass eine Wertminderung wegen Alters nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt (1.1.1964) ausgeschlossen werde. Ferner führe das jahrzehntelange Unterlassen einer flächendeckenden Grundstücksneubewertung zwangsläufig zu verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Defiziten beim Gesetzesvollzug, weil verfahrensrechtlich nicht sichergestellt werde, dass dem FA Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse bekannt werden. Verfassungsrechtlich geboten sei eine erneute Hauptfeststellung besonders im Beitrittsgebiet, wo die Wertverhältnisse auf den 1.1.1935 festgeschrieben seien. Der sich daraus ergebende gleichheitswidrige Zustand könne im Hinblick auf die verstrichene Zeit nicht mehr mit den Übergangsschwierigkeiten nach der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands gerechtfertigt werden. Volltextdes Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-2013-1 unterwww.betriebs-berater.de

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