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Steuerrecht
26.03.2012
Steuerrecht
FG Münster: Nachweis für Anrechnung ausländischer KSt i. R. d. Anrechnungsverfahrens

Das FG Münster hat im Urteil vom 19.1.2012 – 5 K 105/07 E – entschieden: Für die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuern unter Geltung des sog. Anrechnungsverfahrens reicht es nicht aus, wenn lediglich Geschäftsberichte bzw. Jahresberichte der ausschüttenden Körperschaft vorgelegt werden und die Körperschaftsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz berechnet wird. Das Gericht wies die Klage unter Berufung auf das EuGH-Urteil vom 30.6.2011 – C-262/09, Meilicke II, BB 2011, 2148 m. BB-Komm. Ribbrock, ab. Zwar seien danach keine Bescheinigungen erforderlich, die die in §§ 44 ff. KStG a. F. geforderten Angaben enthalten. Allerdings müsse sich aus den Unterlagen tatsächlich die auf der Dividende lastende Körperschaftsteuer ergeben. Diese könne nicht aus den Geschäftsberichten unter Anwendung des jeweils geltenden Steuersatzes errechnet werden, da daraus nicht hervorgehe, ob die jeweils ausgeschüttete Dividende tatsächlich mit Körperschaftsteuer belastet gewesen sei. In derselben Entscheidung hat der 5. Senat klargestellt, dass eine gezahlte Glattstellungsprämie, die zu Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG führt, nicht im Jahr ihrer Zahlung, sondern im Jahr des Zuflusses der entsprechenden Optionsprämie zu erfassen sei. Bei einmaligen sonstigen Leistungen komme es für die Erfassung der Werbungskosten nicht auf das Abflussjahr gem. § 11 Abs. 2 EStG an. Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Az. des BFH: VIII R 7/12).
(Newsletter FG Münster vom 15.3.2012)

Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2012-802-1 unter www.betriebs-berater.de

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