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Steuerrecht
24.09.2020
Steuerrecht
BFH: Nachträgliches Bekanntwerden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO – offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO

Der BFH hat mit Urteil vom 26.5.2020 – IX R 30/19 – wie folgt entschieden:

1. NV: Der Finanzbehörde gilt nur der Inhalt der Akten als bekannt, die in der zuständigen Dienststelle für den zu veranlagenden Steuerpflichtigen geführt werden. Wählen Ehegatten, die zuvor zusammenveranlagt wurden, die Einzelveranlagung, gelten auch Tatsachen als bekannt, die sich aus den Akten zusammenveranlagter Ehegatten ergeben, wenn insoweit dieselbe Dienststelle zuständig ist.

2. NV: Das schlichte Vergessen eines Übertrags selbst ermittelter Besteuerungsgrundlagen in die Steuererklärung ist kein Schreib- oder Rechenfehler, sondern eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit, die nicht nach § 173a AO korrigiert werden kann.

(Amtliche Leitsätze)

Volltext BB-Online BBL2020-2197-3

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