EuGH: MwSt – Spanische Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen – Erhebung einer von der Mehrwertsteuer verschiedenen indirekten Steuer
Der EuGH hat mit Urteil vom 20.3.2014 – Rs. C-139/12 - entschieden: Die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16.12.1991 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift wie Art. 108 des Gesetzes 24/1988 über denWertpapierhandel (Ley 24/1988 del Mercado de Valores) vom28.7.1988 in der durch das Gesetz 18/1991 über die Steuer auf das Einkommen natürlicher Personen (Ley 18/1991 del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas) vom 6.6.1991 nicht entgegensteht, wonach auf die Erlangung der Mehrheit des Kapitals einer Gesellschaft, deren Aktiva im Wesentlichen aus Grundvermögen bestehen, eine von der Mehrwertsteuer verschiedene indirekte Steuer, wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, erhoben wird. (Caixa d’Estalvis i Pensions de Barcelona)