FG Münster: Keine Firmenfortführung bei bloßer Beibehaltung einer Geschäftsbezeichnung
Das FG Münster hat mit Urteil vom 2.4.2012 – 4 K 562/09 – zu den Voraussetzungen der Haftung bei Firmenfortführung nach § 25 HGB Stellung genommen. Die Klägerin pachtete ein Chinarestaurant von einer GbR, die dieses zuvor unter derselben Bezeichnung betrieben hatte. Die Bezeichnung ließ keinen Rückschluss auf den Geschäftsinhaber zu. Das beklagte FA nahm die Klägerin gem. § 25 HGB als Firmenfortführerin für rückständige Steuerschulden der GbR in Anspruch. Das Gericht gab der Klage statt und hob den Haftungsbescheid auf. Der Gaststättenname des Chinarestaurants stelle eine bloße Geschäftsbezeichnung (Etablissementbezeichnung) und keine Firma dar, da er keinen Hinweis auf den Unternehmensträger enthalte. Die Bezeichnung habe auch nicht Bestandteil der Firma der GbR sein können, weil eine GbR nicht firmenfähig sei. Eine analoge Anwendung des § 25 HGB auf die Fortführung einer Geschäftsbezeichnung lehnte der Senat wegen des Verbots der steuererhöhenden Analogie ab.
(PM FG Münster vom 15.5.2012)
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